Wichtige Informationen

Befreiung von Grundbuch- und Pfandeintragungsgebühr bei privaten Immobilienverkäufen

Im Nationalrat wurden am 20. März 2024 erste konkrete Maßnahmen zur Belebung der Baukonjunktur beschlossen:

Dazu zählt unter anderem, dass bis zum 1. Juli 2026 vor allem

  • Eintragungen im Grundbuch für den entgeltlichen Eigentumserwerb an Wohnimmobilien und
  • Eintragungen von Pfandrechten für Kredite, die zum Erwerb oder zur Sanierung solcher Wohnimmobilien dienen, von den Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz befreit werden sollen.

Wichtig: der Antrag auf die Eintragung kann aus technischen Gründen aber erst nach dem 30. Juni 2024 gestellt werden. Die Gebührenbefreiung gilt aber bereits für alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte, die ab dem 1. April 2024 geschlossen werden. Voraussetzung ist, der Antrag trifft vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein.

Achtung: Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung das Eigentumsrecht aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt. Darüber hinaus wurde im Nationalrat auch eine beschleunigte Abschreibungsmöglichkeit für Wohngebäude, die vor dem
1. Jänner 2027 fertiggestellt werden, in den ersten Jahren mit dem dreifachen AfA-Satz (= 4,5%) beschlossen, sofern diese dem “Gebäudestandard Bronze” entsprechen.

Der heute beschlossene Gesetzestext kann hier eingesehen werden.

Weiters beschlossen wurde ein “Öko-Zuschlag” von 15 % der jeweiligen Aufwendungen, der in den nächsten zwei Jahren als Betriebsausgabe oder Werbungskosten für thermisch-energetische Sanierung oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems angesetzt werden kann. Hier gehts zum Gesetzestext.

Mindestrücklage im Wohnungseigentumsgesetz ab 1. Jänner 2024

Auf Basis des Indexwerts 102,6 (VPI 2020) für den Monat Juni 2021 und dem Wert für den Monat Juni 2023 mit dem Indexwert 120,4 (VPI 2020) ergibt die Berechnung eine Veränderung des Ausgangswertes von € 0,90 auf € 1,056.

Die Mindestrücklage beträgt ab 1. Jänner 2024 € 1,06.

 

Strengere Richtlinien bei der Kreditvergabe ab August 2022

Beim Kauf einer Immobilie, muss künftig 20 Prozent des Kaufpreises (inklusive Nebenkosten) als Eigenkapital vorhanden sein. Die monatliche Kreditrate darf 40 Prozent des monatlich verfügbaren Einkommens nicht übersteigen. Außerdem wird die maximale Laufzeit des Kredits auf 35 Jahre begrenzt. Für Renovierungen und Sanierungen, vor allem zum Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger, sind Finanzierungen bis zu 50.000 Euro von diesen Vorgaben ausgenommen.

Diese Verordnung sieht auch Ausnahmen vor. Es obliegt grundsätzlich den Banken, wann sie diese Ausnahmengeltend machen.

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Am 4. Mai 2016 wurde die „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)“ kundgemacht.

Die Datenschutz-Grundverordnung tritt am 25. Mai 2018 in Geltung. Bis dahin müssen alle Datenanwendungen an die neue Rechtslage angepasst werden.

Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflicht:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/muster-informationspflichten-website-datenschutzerklaerung.html

 

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