Wichtige Informationen

Mindestrücklage im Wohnungseigentumsgesetz ab 1. Jänner 2024

Auf Basis des Indexwerts 102,6 (VPI 2020) für den Monat Juni 2021 und dem Wert für den Monat Juni 2023 mit dem Indexwert 120,4 (VPI 2020) ergibt die Berechnung eine Veränderung des Ausgangswertes von € 0,90 auf € 1,056.

Die Mindestrücklage beträgt ab 1. Jänner 2024 € 1,06.

 

Strengere Richtlinien bei der Kreditvergabe ab August 2022

Beim Kauf einer Immobilie, muss künftig 20 Prozent des Kaufpreises (inklusive Nebenkosten) als Eigenkapital vorhanden sein. Die monatliche Kreditrate darf 40 Prozent des monatlich verfügbaren Einkommens nicht übersteigen. Außerdem wird die maximale Laufzeit des Kredits auf 35 Jahre begrenzt. Für Renovierungen und Sanierungen, vor allem zum Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger, sind Finanzierungen bis zu 50.000 Euro von diesen Vorgaben ausgenommen.

Diese Verordnung sieht auch Ausnahmen vor. Es obliegt grundsätzlich den Banken, wann sie diese Ausnahmengeltend machen.

EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Am 4. Mai 2016 wurde die „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)“ kundgemacht.

Die Datenschutz-Grundverordnung tritt am 25. Mai 2018 in Geltung. Bis dahin müssen alle Datenanwendungen an die neue Rechtslage angepasst werden.

Erfüllung der datenschutzrechtlichen Informationspflicht:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/muster-informationspflichten-website-datenschutzerklaerung.html

 

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